Versicherte, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, können weiterhin telefonisch bis zu sieben Tage krankgeschrieben werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Sonderregelung bis in das kommende Jahr verlängert.
Patientinnen und Patienten, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, können sich telefonisch krankschreiben lassen.
Foto: imago images/photothek.net/Janine Schmitz
Telefonische Krankschreibungen bei leichten Atemwegserkrankungen sind weiterhin für bis zu sieben Tage möglich. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Corona-Sonderregelung bis 31. März 2023 verlängert.
Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte müssen sich durch eine eingehende telefonische Befragung persönlich vom Zustand der Patientin oder des Patienten überzeugen. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere sieben Kalendertage ausgestellt werden. Der Beschluss tritt zum 1. Dezember 2022 in Kraft.
Es gelte insbesondere chronisch Kranke vor vermeidbaren Infektionen zu schützen, so Professor Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des Gemeinsamen Bundesausschusses, mit Blick auf Corona sowie die bevorstehende Erkältungs- und Grippesaison. „Mit der telefonischen Krankschreibung haben Arztpraxen nun weiterhin eine einfach umsetzbare Möglichkeit, leichte und schwere Krankheitsfälle voneinander abzugrenzen und volle Wartezimmer zu vermeiden.“
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist das höchste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im deutschen Gesundheitswesen. Die grundsätzlichen Entscheidungen zum Leistungsanspruch der gesetzlich Krankenversicherten trifft in Deutschland der Gesetzgeber. Mit der Aufgabe, den sogenannten Leistungskatalog der Krankenkassen zu konkretisieren, hat er den G-BA betraut. Das Bundesministerium für Gesundheit nimmt die Rechtsaufsicht wahr.
Weitere Informationen zur telefonischen Krankschreibung finden Sie auf der Webseite des Gemeinsamen Bundesausschusses.